All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

(1) Bir­git Albers­dör­fer (nach­fol­gend „Ver­mie­ter“) betreibt unter der Domain www.grosswiesenhof.de eine Platt­form, über die Kun­den (nach­fol­gend „Mie­ter“) die Mög­lich­keit haben, die Räu­me der Kurs­scheu­ne „Gross­Wiesen­Hof“ für bestimm­te Zei­ten zu mie­ten.
(2) Abwei­chen­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen wer­den von mir nicht aner­kannt, sofern wir die­sen nicht aus­drück­lich zuge­stimmt haben.
(3) Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten sowohl gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, also natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­so­nen oder einer rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, wie auch gegen­über Ver­brau­chern im Sin­ne von § 13 BGB, also natür­li­che Per­so­nen, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschlie­ßen, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen.
(4) Die für den Ver­trags­schluss zur Ver­fü­gung ste­hen­de Spra­che ist aus­schließ­lich Deutsch. Über­set­zun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in ande­re Spra­chen die­nen ledig­lich zur Infor­ma­ti­on des Mie­ters. Bei etwa­igen Unter­schie­den zwi­schen den Sprach­fas­sun­gen hat der deut­sche Text Vorrang.

§ 2 Ange­bot und Vertragsabschluss

(1) Alle Ange­bo­te des Ver­mie­ters sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Bestel­lun­gen kann der Ver­mie­ter inner­halb von 14 Tagen nach Zugang anneh­men.
(2) Allein maß­geb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Ver­mie­ter und Mie­ter ist der schrift­lich geschlos­se­ne Miet­ver­trag, ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­ser gibt alle Abre­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zum Miet­ge­gen­stand voll­stän­dig wie­der. Münd­li­che Zusa­gen des Ver­mie­ters vor Abschluss des Ver­tra­ges sind recht­lich unver­bind­lich und münd­li­che Abre­den der Ver­trags­par­tei­en wer­den durch den schrift­li­chen Ver­trag ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fortgelten.

§ 3 Gegen­stand der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und Nutzungszweck

(1) Der Ver­mie­ter ist Eigen­tü­mer des nach­fol­gend bezeich­ne­ten Grund­be­sit­zes:
Groß­wie­sen­hof 1, 92348 Berg.
Das Grund­stück ist bebaut mit einer 200 Jah­re alten Scheu­ne (nach­fol­gend „Kurs­scheu­ne“), die vom Ver­mie­ter reno­viert wor­den ist.
(2) Der Ver­mie­ter ver­mie­tet an den Mie­ter im Objekt fol­gen­de Flä­chen („Miet­flä­chen“), im Fol­gen­den auch „Miet­ge­gen­stand“ bezeich­net, zum Zwe­cke der Abhal­tung von Kur­sen („Miet­zweck“) für die in § 4 ver­ein­bar­te Miet­dau­er:
(3) Jede Ände­rung des Miet­zwecks bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Vermieters.

§ 4 Miet­be­ginn und Mietdauer

(1) Das Miet­ver­hält­nis beginnt am Tag des vom Mie­ter durch­zu­füh­ren­den Kur­ses und endet mit dem Ende des Kur­ses.
(2) Bei Über­ga­be vor­han­de­ne gering­fü­gi­ge Män­gel, die den Kurs des Mie­ters nicht erheb­lich beein­träch­tig­ten und auch ohne erheb­li­che Beein­träch­ti­gung des Kur­ses des Mie­ters beho­ben wer­den kön­nen, ver­zö­gern die Über­ga­be nicht. Sie sind jedoch dann unver­züg­lich vom Ver­mie­ter zu beheben.

§ 5 Miete

(1) Es gel­tend die in Anzei­gen und/oder Inter­net­sei­ten von mir ange­ge­be­nen, jeweils aktu­el­len Miet­prei­se. Alle Preis­an­ga­ben sind in Euro und inklu­si­ve Umsatz­steu­er.
(2) Die Grö­ße des Miet­ge­gen­stan­des ist dem Mie­ter bekannt.
(3) Die Mie­te ist zum ver­ein­bar­ten Miet­be­ginn im Vor­aus ohne Abzug fäl­lig und auf das nach­fol­gen­de Kon­to des Ver­mie­ters zu ent­rich­ten:
(3) Für den Fall, dass der Mie­ter bei Fäl­lig­keit nicht leis­tet, sind die aus­ste­hen­den Beträ­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit mit 5%-Punkten über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen; ist der MIe­ter Unter­neh­mer, sind die aus­ste­hen­den Beträ­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit mit 9% — Punk­ten über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Zin­sen und wei­te­rer Schä­den im Fal­le des Ver­zugs bleibt unbe­rührt.
(4) Die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des Mie­ters oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind oder sich aus dem­sel­ben Auf­trag erge­ben, unter dem die betref­fen­de Leis­tung erfolgt ist.

§ 6 Gebrauch der Miet­sa­che; Haf­tung des Mieters

(1) Der Miet­ge­gen­stand ist vom Mie­ter pfleg­lich zu behan­deln.
(2) Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, eine Haus­ord­nung zu erlas­sen und deren Inhalt nach bil­li­gem Ermes­sen zu bestim­men. Er ist ins­be­son­de­re im Rah­men der Haus­ord­nung berech­tigt, das Rau­chen in den Miet­räu­men zu unter­sa­gen.
(3) Der Mie­ter darf nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Ver­mie­ters mit Stof­fen umge­hen, die geeig­net sind, die Gesund­heit oder die Umwelt zu gefähr­den (z.B. Stof­fe, die gif­tig, gesund­heits­schäd­lich, brand­för­dernd, ent­zünd­lich, explo­si­ons­ge­fähr­lich, rei­zend, ätzend, krebs­er­re­gend oder was­ser­ge­fähr­lich sind). Der Mie­ter hat alle Schä­den zu erset­zen, die durch eine ihm zuzu­rech­nen­de Ver­wen­dung gefähr­li­cher Stof­fe ver­ur­sacht wer­den.
(3) Für jede Beschä­di­gung inner­halb des Miet­ge­gen­stan­des ist der Mie­ter ver­ant­wort­lich, auch wenn die Beschä­di­gung von sei­nen Ange­hö­ri­gen, Ange­stell­ten, Mit­ar­bei­tern und Besu­chern ver­ur­sacht wor­den ist.
(4) Etwa­ige Beschä­di­gun­gen oder Ver­un­rei­ni­gun­gen an Grund­stück und Gebäu­de außer­halb des Miet­ge­gen­stan­des, die von dem Mie­ter, sei­nen Ange­hö­ri­gen, Ange­stell­ten, Mit­ar­bei­tern oder Besu­chern ver­ur­sacht und zu ver­tre­ten sind, sind vom Mie­ter unauf­ge­for­dert unver­züg­lich zu beseitigen.

§ 7 Kündigung

(1) Der Mie­ter ist zur Stor­nie­rung der gebuch­ten Räu­me berech­tigt. Ich ver­lan­ge in die­sem Fall eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. Ich pau­scha­lie­re mei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch wie folgt:

a) Stor­nie­rung inner­halb eines Zeit­raums von 8 Wochen vor Miet­be­ginn: 25 % des Miet­prei­ses,
b) Stor­nie­rung inner­halb eines Zeit­raums von 4 Wochen vor Miet­be­ginn: 50 % des Miet­prei­ses,
c) Stor­nie­rung inner­halb eines Zeit­raums von 2 Wochen vor Miet­be­ginn: 100 % des Miet­prei­ses,
wenn der Mie­ter nicht aus­drück­lich nach­weist, dass mir ein Scha­den über­haupt nicht ent­sta­nen oder wesent­lich nied­ri­ger ist als die Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le.
(3) Das Recht zur Kün­di­gung des Ver­trags aus wich­ti­gem Grund bleibt hier­von unberührt.

§ 8 Pflich­ten des Mie­ters bei Been­di­gung des Mietverhältnisses

Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, dem Ver­mie­ter den Miet­ge­gen­stand voll­stän­dig geräumt und gerei­nigt zurückzugeben.

§ 9 Ablauf der Mietzeit

Nutzt der Mie­ter die gemie­te­ten Räu­me über die ver­ein­bar­te Miet­zeit hin­aus, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, für die­se Zeit einen Zuschlag an den Ver­mie­ter zu zah­len, der vom Ver­mie­ter im Ver­hält­nis zur ver­ein­bar­ten Miet­zeit berech­net wird.

§ 10 Datenschutz

(1) Zu den Qua­li­täts­an­sprü­chen des Ver­mie­ters gehört es, ver­ant­wor­tungs­be­wusst mit den per­sön­li­chen Daten der Mie­ter (die­se Daten wer­den nach­fol­gend „per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten“ genannt) umzu­ge­hen. Die sich aus der Nut­zung der ver­füg­ba­ren Inhal­te erge­ben­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den vom Ver­mie­ter daher nur erho­ben, gespei­chert und ver­ar­bei­tet, soweit dies zur ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­lich und durch gesetz­li­che Vor­schrif­ten erlaubt, oder vom Gesetz­ge­ber ange­ord­net ist. Der Ver­mie­ter wird die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Mie­ters ver­trau­lich sowie ent­spre­chend den Bestim­mun­gen des gel­ten­den Daten­schutz­rechts behan­deln und grund­sätz­lich nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben.
(2) Hier­über hin­aus ver­wen­det der Ver­mie­ter die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Mie­ters nur, soweit der Mie­ter hier­zu aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt hat. Eine vom Mie­ter erteil­te Ein­wil­li­gung kann er jeder­zeit wider­ru­fen.
(3) Im Übri­gen ver­wei­se ich auf mei­ne Daten­schutz­er­klä­rung hier (ver­lin­ken zur Datenschutzerklärung).

§ 11 Haf­tung des Vermieters

(1) Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Garan­tie­haf­tung des Ver­mie­ters wegen anfäng­li­cher Sach­män­gel des Miet­ge­gen­stan­des wird aus­ge­schlos­sen.
(2) Der Ver­mie­ter haf­tet für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit unein­ge­schränkt, für leich­te Fahr­läs­sig­keit jedoch nur bei der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. Die Haf­tung bei Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht ist auf den ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt, mit des­sen Ent­ste­hen der Ver­mie­ter bei Ver­trags­ab­schluss auf­grund der zu die­sem Zeit­punkt bekann­ten Umstän­de rech­nen muss­te.
(3) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten sinn­ge­mäß auch zuguns­ten der Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­mie­ters.
(4) Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht im Fal­le von Arg­list, im Fal­le von Kör­per- bzw. Per­so­nen­schä­den, für die Ver­let­zung von Garan­tien sowie für Ansprü­che aus Pro­dukt­haf­tung.
(5) Soweit über die Platt­form eine Mög­lich­keit der Wei­ter­lei­tung von Daten­ban­ken, Web­sites, Diens­te etc. Drit­ter, z.B. durch die Ein­stel­lung von Links oder Hyper­links gege­ben ist, haf­tet der Ver­mie­ter weder für Zugäng­lich­keit, Bestand oder Sicher­heit die­ser Daten­ban­ken oder Diens­te, noch für den Inhalt der­sel­ben. Ins­be­son­de­re haf­tet der Ver­mie­ter nicht für deren Recht­mä­ßig­keit, inhalt­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit, Aktua­li­tät etc.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Mie­ters fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn der Ein­be­zie­hung nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wur­de.
(2) Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und Kün­di­gun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen der Text­form. Auch eine Auf­he­bung die­ses Ver­tra­ges oder eine Ände­rung die­ser Text­form­klau­sel bedür­fen der Text­form. Neben­ab­re­den wur­den nicht getrof­fen.
(3) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.
(4) Erfül­lungs­ort ist der Sitz Ver­mie­ters, sofern der Mie­ter Unter­neh­mer ist.
(5) Gerichts­stand ist der Sitz des Ver­mie­ters, sofern der Mie­ter Unter­neh­mer ist.
(6) Ich wei­se den Mie­ter dar­auf hin, dass er neben dem ordent­li­chen Rechts­weg auch die Mög­lich­keit einer außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten gemäß Ver­ord­nung (EU) Nr. 524/2013 haben. Ein­zel­hei­ten dazu fin­den sich in der Ver­ord­nung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Inter­net­adres­se: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Mei­ne E‑Mail-Adres­se lau­tet: birgit@grosswiesenhof.de. Ich wei­se nach § 36 VSBG dar­auf hin, dass ich nicht ver­pflich­tet bin, an einem außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.
(7) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den und/oder den gesetz­li­chen Rege­lun­gen wider­spre­chen, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen im Übri­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung wird von den Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich durch eine sol­che Bestim­mung ersetzt, wel­che dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung in rechts­wirk­sa­mer Wei­se am nächs­ten kommt. Die vor­ste­hen­de Rege­lung gilt ent­spre­chend bei Rege­lungs­lü­cken. Das Glei­che gilt für den Fall, dass even­tu­el­le Ver­ein­ba­rungs­er­gän­zun­gen not­wen­dig wer­den. § 139 BGB fin­det kei­ne Anwendung.

Juli 2020